Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen FOKUS-Familiennetzwerk e.V. und hat den Sitz in Bad Aibling.
1.2 Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter der Nummer VR 41555 eingetragen.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist
2.1.1 Die Tätigkeit als freier Träger der Jugendhilfe sowie der Kindertagesbetreuung
2.1.2 Bildungsarbeit im Bereich Familie, Erziehung und Bildung
2.1.3 Die Schaffung eines Rahmens für ehrenamtliche Tätigkeiten
2.2 Der Verein arbeitet überkonfessionell und ohne parteipolitische Bindung.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3.4Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
3.5 Eine Person darf nicht durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.6 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um Zuwendungen im Sinne des Vereinszwecks handelt, die auch Nichtmitgliedern gewährt werden.
3.7 Vereinsmitglieder und Mitglieder des Vorstandes können für die Übernahme vereinstypischer Tätigkeiten für den Verein eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand. Für andere, nicht vereinstypische Tätigkeiten wird nach Angebot oder Abrechnung die übliche Vergütung bezahlt, die auch an Dritte zu leisten wäre.
3.8 Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren (Vereinsmitglieder und Vereinsvorstandschaft) können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
§4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
4.2 Bei der Mitgliedschaft gibt es die Möglichkeit der aktiven und der passiven Mitgliedschaft. Kinder bis zum 14. Lebensjahr können nur passives Mitglied sein.
4.3. Es besteht die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft in der neben dem aktiven Mitglied jedes weitere Familienmitglied (Ehepartner und Kinder) passives Mitglied ist. Minderjährige Familienmitglieder können beim Erreichen des 14. Lebensjahr wählen, ob sie passives oder aktives Mitglied werden wollen.
4.4 Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden.
4.6 Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung keinen Beitrag gezahlt hat.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzendem/r, 2. Vorsitzendem/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und Beisitzern (mindestens einem). Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.
7.2 1. und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
7.3 Der/die 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Im Übrigen kann der Vorstand beschließen, dass ein Vorstandsmitglied hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten als Vertreter des Vereins nach außen auftritt.
7.4 Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder sind mit einer Wahl per Handzeichen (Akklamation) einverstanden. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben.
7.5 Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands mit Aufgaben betrauen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dieser Tätigkeit aus, so entscheiden die verbleibenden über die neue Aufteilung der Zuständigkeiten.
7.6 Der Vorstand erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan. Dieser wird in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt.
7.7 Vorstandsmitglieder sind nur berechtigt, als Vertreter des Vereins aufzutreten, soweit sie hierbei Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vollziehen.
7.8 Erster und gegebenenfalls zweiter Vorsitzender sind berechtigt, in dringenden Fällen, in denen keine Beschlussfassung des Vorstandes mehr möglich ist, laufende Angelegenheiten mit einem Wert bis zu € 1.000,00 alleine zu entscheiden.
7.9 Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden sowie vom Gericht aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen spätestens von der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung gebilligt werden.
7.10 Der Vorstand hat das Recht, für eindeutig definierte Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen.
7.11 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich ein Organigramm vor, das Struktur und Hierarchien des Vereins darstellt.
7.12 Vorstandsmitglieder sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen, sofern sie selber oder eine nahestehende Person betroffen sind oder die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht.
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins das unter Nennung des Grundes wünscht.
8.3 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen ein und gibt mit der Einladung die Tagesordnung bekannt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Versand der Einladung. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
8.4 Eine termingerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
§9 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
9.1 Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
9.2 Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
9.3 Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
9.4 Die Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.
9.5 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist keine Mehrheit zustande gekommen und ein Antrag abgelehnt.
9.6 Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich, für die Auflösung des Vereins mindestens drei Viertel.
9.7 Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung können nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.
10.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kassenprüfer. Ihre Amtsperiode entspricht der des Vorstands.
10.3 Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
10.4 Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied wegen begründeten Fehlverhalten in grober Weise gegen die Satzung oder den Verstoß gegen das Vereinsinteresse, ausschließen.
10.5 Die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern.
10.6 Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen.
§11 Beurkundung der Beschlüsse
11.1 Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
11.2 Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
11.3 Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, schriftliche Anfragen von Mitgliedern innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu beantworten.
§ 12 Kassenprüfung/Rechnungsprüfung
12.1 Die Kassenprüfer prüfen, ob Ausgaben entsprechend des Vereinszwecks aufgrund von Beschlüssen der Organe des Vereins getätigt wurden.
12.2 Der Auftrag der Rechnungsprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind sowie, ob sie mit dem Wirtschaftsplan übereinstimmen. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.
§ 13 Auflösung
13.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Bad Aibling zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke insbesondere im Bereich der Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung sind dem zuständigen Finanzamt zu melden.
13.2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschluss vom 16.04.2021 der Mitgliederversammlung FOKUS-Familiennetzwerk e.V.